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Korrigieren oder stornieren Sie eine Rechnung, die Sie bereits verschickt haben. Die Rechnungskorrektur verweist auf die ursprüngliche Rechnung und lässt sich als PDF herunterladen.
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Keine Anmeldung, kein Upload. Ihre Dokumente werden in Ihrem eigenen Browser gespeichert.
Tab schließen, morgen wiederkommen: Ihre Arbeit ist noch da – mit vollständigem Verlauf.
Scharfe, durchsuchbare PDF-Dateien, die gut drucken – in A4 oder US Letter.
Ihre Daten, Ihr Logo, Steuer- und Bankangaben werden in die nächste Rechnung übernommen.
Im Alltag wird eine nachträgliche Minderung oft „Gutschrift“ genannt. Im Umsatzsteuerrecht bedeutet Gutschrift aber etwas anderes: eine Rechnung, die nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG) – etwa wenn ein Verlag die Honorare seiner Autoren abrechnet. Ein solches Dokument muss ausdrücklich die Angabe „Gutschrift“ tragen.
Damit es keine Verwechslung gibt, heißt das Dokument in KeenInvoice Rechnungskorrektur. Wie jede Beschriftung können Sie den Titel ändern, etwa in „Stornorechnung“ – und auch die Bezeichnung der Summe („Gutschriftbetrag“) zum Beispiel in „Korrekturbetrag“.
Eine verschickte Rechnung sollten Sie nicht einfach ändern oder löschen. Die Originalrechnung bleibt in Ihren Unterlagen, und die Korrektur dokumentiert, was sich geändert hat. Typische Anlässe:
Bei einer Stornorechnung heben Sie die ursprüngliche Rechnung vollständig auf und stellen bei Bedarf eine neue, korrekte Rechnung aus. Bei einer Rechnungskorrektur im engeren Sinne weisen Sie nur die Änderung aus, zum Beispiel den Differenzbetrag.
Wurde auf der Originalrechnung zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, schulden Sie diesen Betrag, bis die Rechnung berichtigt ist (§ 14c UStG). Klären Sie Einzelfälle mit Ihrer Steuerberatung.
Eine Rechnungskorrektur bewegt selbst kein Geld: Ist die Rechnung noch offen, zahlt der Kunde den geminderten Betrag; ist sie bezahlt, erstatten Sie die Differenz oder verrechnen sie mit der nächsten Rechnung. Bewahren Sie jede Korrektur zusammen mit der Originalrechnung unter Meine Dokumente auf.
Nach dem Versand besser nicht. Stellen Sie eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung aus – so bleibt Ihr Nummernkreis lückenlos und Ihre Unterlagen zeigen, was passiert ist.
Umgangssprachlich oft ja, im Umsatzsteuerrecht nein. Dort ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG). Für eine Korrektur Ihrer eigenen Rechnung ist „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“ die klarere Bezeichnung.
Ja. Tragen Sie Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung im Feld „Zur Rechnung“ ein, damit Kunde, Buchhaltung und Finanzamt beide Belege zuordnen können.
Ja. Jede Korrektur braucht eine eigene, einmalige Nummer. Viele Unternehmen nutzen dafür einen eigenen Nummernkreis.
Ja. Führen Sie nur die betroffenen Positionen oder den Differenzbetrag auf, zum Beispiel einen zurückgeschickten Artikel oder einen nachträglichen Rabatt.
Verwenden Sie denselben Steuersatz wie in der Originalrechnung. Die Korrektur zeigt dann Nettobetrag, Steuersatz und den geminderten Steuerbetrag.
Nein. Die Korrektur mindert, was der Kunde schuldet; die Rückerstattung ist das tatsächlich zurückgezahlte Geld. Sie folgt auf eine Korrektur, wenn die Rechnung bereits bezahlt war.